Erstberatung
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht für den Rechtssuchenden eine Besonderheit vor.
Soweit es bei einem ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt bleibt, egal wie lange dieses Gespräch dauert, darf der Rechtsanwalt genüber dem Mandanten, der Verbraucher ist 190,00 € (zzgl. MWSt) in Rechnung stellen, § 34 Abs. 1, S. 3, 2. Halbsatz RVG.
Zu dieser Gebühr können zusätzliche Kosten für das Anfertigen von Kopien und Porto für das Versenden von Schreiben hinzukommen. Als Erstberatung gilt auch eine Beratung am Telefon.
Sobald sich allerdings an die erste Beratung ein weiterer Gesprächstermin oder ein Telefonat anschließt oder ein Schreiben verfasst wird, wird die Gebühr nach der Gebührentabelle fällig.
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