Verfahrenskostenilfe

Das Gesetz sieht hierzu folgendes vor:

 

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

 

Verfahrenskostenhilfe (VKH) kann in der Weise bewilligt werden, dass die für unsere Tätigkeit und die das Verfahren betreffenden Kosten vollständig von der Staatskasse getragen werden. Es kann aber auch sein, dass zwar Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, aber die eben genannten Kosten in Raten von Ihnen ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen.

 

Beachten Sie, dass Verfahrenskostenhilfe nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden kann. Dieses darf weder mutwillig geführt werden, noch darf es aussichtslos sein. Soweit wird neben einem solchen gerichtlichen Verfahren auch außergerichtlich für Sie tätig werden, müssen wir Ihnen die insoweit enstehen Kosten in Rechnung stellen, es sei denn, Sie können dafür Beratungshilfe beanspruchen.

 

Beachten Sie ferner, dass bei negativem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens die Kosten des Gegenanwalts und die Parteiauslagen des Gegners ganz oder teilweise –je nach Kostenverteilung im gerichtlichen Beschluss- von Ihnen getragen werden müssen, da solche  Kosten ebenfalls nicht von der VKH umfasst sind.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen?

Kontaktieren Sie uns unter +49 821 / 313319 oder direkt per Kontaktformular.

Kontakt und Terminvereinbarung

Anschrift

Kanzlei Waldmann-Fuhrmann
Bahnhofstrasse 18 1/2   

86150 Augsburg

 

Telefon

+49 821 / 313319

 

Telefax

+49 821 / 514469

 

E-Mail

kanzleifwf@aol.com

 

oder nutzen Sie unser Kontaktformular